von Sebastian Manger y Andrea Dimitrov 
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 28. April 2022 
 
 Wir hatten vor kurzem einen Fall, bei dem wir gefragt wurden, welche Rechte der im Grundbuch                                  eingetragene Eigentümer einer Immobilie besitzt, wenn der Nachbar den Besitz eines Teils der                                  der Immobilie, vorliegend einer im Erdgeschoss gelegenen Pergola, die in Wohnraum                                  umgewandelt wurde, schon seit langer Zeit so ausübt, als sei dies sein Eigentum.                                                                                                            Der Voreigentümer hatte die Pergola im Wege einer Kaufurkunde an den Nachbarn veräußert,                                  ohne dass diese Übertragung in das Grundbuch eingetragen werden konnte, da eine Teilung von                                  der restlichen Immobilie nicht möglich war.                                                                         Vorliegend kam ein Erwerb des Nachbarn durch Ersitzung in Betracht.                                                              Die Ersitzung ist in Spanien durch die Artikel 1940 fortfolgende des spanischen Zivilgesetzbuches                       (Código Civil) geregelt. Es handelt sich um die Form des Erwerbs von beweglichen und                                  unbeweglichen Gegenständen durch die Ausübung des Dauerbesitzes.                                                                                                            Zwei Formen der Ersitzung sind zu beachten, die gewöhnliche und die außergewöhnliche                                  Ersitzung.                                                                                                Die gewöhnliche Ersitzung (Art. 1940 fortfolgende Código Civil) tritt ein, wenn der Besitz auf der                       Grundlage eines, wenn auch ungültigen, Rechtstitels (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) und in                                  gutem Glauben während eines bestimmten Zeitraums ununterbrochen als Eigenbesitz ausgeübt                                  wurde.                                                                                                            In diesem Fall tritt bei beweglichen Gegenständen grundsätzlich ein Eigentumserwerb nach 3                                  Jahren der Besitzausübung ein (Art. 1955 CC).                                                                                                            Bei Immobilien ist eine Besitzausübung von 10 Jahren notwendig, es sei denn, der Eigentümer                                  befindet sich im Ausland, dann ist die Besitzausübung während 20 Jahren erforderlich (Art. 1957                                  CC).                                                                                                            Die außerordentliche Ersitzung erfolgt ohne die Bedingung des Rechtstitels oder des guten                                  Glaubens, so dass die Fristen für einen Eigentumserwarb viel länger sind, nämlich 6 Jahre bei                                  beweglichen Gegenständen und grundsätzlich 30 Jahre bei Immobilien (Art. 1959 CC).                                                                                                            In allen Fällen besteht jedoch die Voraussetzung, dass der Besitz friedlich und ununterbrochen                                  ausgeübt wird, d.h. er darf jeweils nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden und es darf                                  keine Klage gegen die Besitzausübung erhoben worden sein.                                                                                                            In den meisten Fällen der Ersitzung liegt kein Rechtstitel vor, so dass nur dann eine Ersitzung von                                  Immobilien möglich ist, wenn der Eigentümer der Immobilie sein Eigentums- und Besitzrecht an                                  derselben mindestens 30 Jahre lang nicht geltend gemacht hat.