ROCAJUNYENT - RIUTORD INFORMA
NEUERUNGEN BEI BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN DURCH DAS SOG. DECRETO LEY 8/2020
Im Mai 2020 hat die Regierung der Balearen, ob der durch die Pandemie des Coronavirus verursachten Wirtschaftskrise, ein Dekret verbschiedet, dass erhebliche Erleichterungen beim bestimmten Bauvorhaben vorsieht.
So kann bei Reformbauarbeiten, die über eine schlichte Bauanzeige hinausgehen sowieE Sanierungen von Immobilien, baustrukturellen Maßnahmen, Dachdeckerarbeiten, Schließung von Grundstücken sowie Teilabrissen auf die vorherige Erlangung dern Baugenehmigung verzichtet werden.
Der Bauträger hat dann nur eine sog. „Declaración Responsable“, d.h. eine einseitige Haftungserklärung an die jeweilige Gemeinde zu richten, mit der dieser auf eigene Verantwortung erklärt, dass die von ihm durchzuführenden Bauarbeiten die
baurechtlichen Vorschriften erfüllen, dass er über die geforderten technischenma Unterlagen (Bauprojekt etc.) verfügt, sowie, dass er während der gesamteny Baudurchführung die gesetzlich geforderten Vorschriften einhalten wird.
Diesero Erklärung sind die notwendigen technischen Bauunterlagen beizufügen, so beispielsweise das Bauprojekt und die Baupläne und die Belege über die zud entrichtenden Steuern und Gebühren.e Diese Erklärung mitsamt den technischen Unterlagen ist mindestens 15 Tage vor dem geplanten Baubeginn einzureichen sowie die entsprechenden Steuern und Gebühren zu entrichten.
Der Bau muss spätestens 4 Monate nach Einreichung dieser Haftungserklärung beginnen und darf grundsätzlich nicht länger als 2 Jahre andauern.
Nach Einreichung der Haftungserklärung überprüft die Gemeinde die eingereichten20 Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit und kann, sollten die gemachten Erklärungen und Unterlagen falsch oder unvollständig sein, den Bau stoppen und ein Bauordnungsverfahren einleiten Es gilt zu beachten, dass diese Regelung ist nur für existierende Baukörper in2 Baugebieten anwendbar ist, nicht jedoch für Bauvorhaben im Außenbereich (sog. suelo rústico).
Sollte für das konkrete Bauvorhaben die Zustimmung anderer Behörden notwendig, sein, so ist diese abzuwarten.
Die Baudurchführung aufgrund dieser sog. „Declaración Responsable“ entbindet den Bauträger nicht davon, die Bauabnahme des den Bau betreuenden Architekten sowie der jeweiligen Gemeinde nach Baubeendigung beizubringen.
In den folgenden Fällen kann der Bau nicht auf Grundlage einer Haftungserklärung durchgeführt werden:
- Neubauten und Bauvorhaben, bei denen zumindest ein neues Stockwerk errichtet wird.
- Aushubarbeiten.
- Teilungsverfahren von Grundstücken.
- Die Errichtung von Fertigbauhäusern.
- Bauvorhaben, die das massive Fällen von Bäumen auf einem Grundstück beinhalten.
- Bei Bauvorhaben im Bereich der Küstenschutzzone.
- Bei Bauvorhaben in Gebäuden, die ohne Baugenehmigung errichtet wurden.
- In Fällen, in denen das gesamte Gebäude abgerissen wird.
- Bei denkmalgeschützten Gebäuden.
- Bei Legalisierungsbauverfahren.
Bei Sanierungsbauvorhaben existierender Gebäude ist zudem erforderlich, dass die Energieeffizienz verbessert wird und Mechanismen zum Sparen des Leitungswassers ergriffen werden.
Die Möglichkeit Bauvorhaben auf Grundlage einer Haftungserklärung durchzuführenb ist zeitlich bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt. Danach ist wieder, insbesondere bei umfassenden Reformbau- und Sanierungsbauarbeiten, zunächst die vorherige Einholung einer Baugenehmigung abzuwarten, so dass Personen, die derartige Bauvorhaben in Baugebieten durchführen wollen, darüber nachdenken sollten, sichie dieses erleichterte Verwaltungsverfahren zur Baudurchführung zu Nutze zu machen.


